Der Zugang zu Sporthallen ist nur noch für Personen erlaubt, die 2-G (geimpft oder genesen) nachweisen können.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler auch über 12 Jahre, die an der Schule regelmäßigen Tests unterliegen, können ab heute ebenfalls wieder für sportliche und musikalische Eigenaktivitäten übergangsweise bis 31. Dezember 2021 zu 2G zugelassen werden, um sich in dieser Zeit impfen lassen zu können. Dies gilt nicht für Besuche in Stadien, Clubs, Konzerten etc
Also alle Sportlerinnen und Sportler ab 18 Jahre, die in Sporthallen trainieren möchten, müssen nachweisen können, dass sie geimpft oder genesen sind.