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Sportstätten ab morgen Donnerstag, 02.12. wieder geöffnet - 2Gplus

Ab morgen Donnerstag, 02.12. sind die Sporthallen wieder geöffnet. Es gelten die bekannten Regeln (2Gplus (Geimpft, Genesen und zusätzlich getestet):

Corona Regeln 12 2021 BLSV

Hier noch ein Hinweis zur Maskenpflicht im Sport:

Grundsätzlich gilt FFP-2 Maskenpflicht, außer bei der Sportausübung!

Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske (z. B. OP-Maske) tragen.

Von der Maskenpflicht sind befreit:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Attests im Original nachzuweisen (inkl. Name, Geburtsdatum und konkreten Angaben zum Grund der Befreiung.

2Gplus (Geimpft, Genesen und zusätzlich getestet)

Was bedeutet die 2Gplus-Regelung für den Sportbetrieb?
Der Zugang zur Sportstätte und -anlage sowie die Teilnahme am Sportbetrieb ist lediglich für fol-gende Personen möglich:
- Personen, die geimpft sind,
- Personen, die als genesen gelten,
- Kinder, die noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind und
- zusätzlich über einen Testnachweis verfügen.

Die 2Gplus-Regelung findet Anwendung auf den Indoor- und Outdoorsport. Der zusätzliche Test-nachweis kann wie folgt erfolgen:
- PCR-Test, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde
- PoC-Antigentest („Schnelltest“), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde
- „Selbsttest“ vor Ort unter Aufsicht, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde

Getesteten Personen stehen gleich und haben folglich weiterhin Zutritt bei 2Gplus:
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag
- Schülerinnen und Schüler*, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen (gilt auch für minderjährige Schülerinnen und Schüler von 12- bis 17 Jahren)
- noch nicht eingeschulte Kinder

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, können ebenfalls zum Sportbetrieb zugelassen werden. Dies ist allerdings vor Ort durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachzuweisen (inkl. vollständigen Namen und Geburtsdatum). Zudem ist ein negativer PCR-Test vorzuweisen („Schnelltest“ bzw. „Selbsttest“ sind in diesem Fall nicht zulässig).